Selbstverständlich beliefern wir nicht nur Behörden und Firmen
Unser Onlineshop ist auch für Privatkunden 24 Stunden geöffnet.
Service / Information "Erste Hilfe am Arbeitsplatz"
Jeder Verletze hat Anspruch auf Erste Hilfe und bei jedem Unfall im Betrieb muß die erforderliche Erste Hilfe gewährleistet sein. Dies ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Unternehmens.
Alle Arbeitsstätten, sei es in der Großindustrie, im Handwerksbetrieb, als Kleinunternehmer oder im Öffentlichen Dienst, unterliegen der Arbeitsstättenverordnung. Grundsätzliche Anforderungen an Erste-Hilfe-Einrichtungen und Erste-Hilfe-Material in Betrieben ergeben sich aus der Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 "Grundsätze der Prävention", analog für Länder und Gemeinden GUV.VA1.
Konkretisierungen und Erläuterungen hierzu sieht die Richtlinie BGR A1 vor. Hier ist auch festgelegt, wlcher Betrieb unter welchen Voraussetzungen welche Art und Anzahl Verbandkasten oder auch weiterfürhende Erste-Hilfe-Einrichtungen bereithalten muß. Geeignetes Material beinhalten Betreibsverbandkasten nach DIN 13 169 und DIN 13 157.
Großer Verbandkasten DIN 13 169
a) in Verwaltung- un Handelsbetrieben ab 51 bis 300 Beschäftigten 1 Verbandkasten DIN 13 169
je 300 weitere Beschäftigte zusätzlich 1 Verbandkasten DIN 13 169
b) in Herstellungs- und Verarbeitungsbetrieben ab 21 bis 100 Beschäftigten 1 Verbandkasten DIN 13 169 je 100 weitere Beschäftigte zusätzlich 1 Verbandkasten DIN 13 169
c) auf Baustellen ab 11 bis 50 Beschäftigten 1 Verbandkasten DIN 13 169 je 50 weitere Beschäftigte zusätzlich 1 Verbandkasten DIN 13 169
Ein großer Verbandkasten DIN 13 169 kann auch durch zwei kleine Verbandkasten DIN 13 157 ersetzt werden.
Kleine Verbandkasten DIN 13 157
a) in Verwaltung- un Handelsbetrieben ab 1 bis 50 Beschäftigten 1 Verbandkasten DIN 13 157
b) in Herstellungs- und Verarbeitungsbetrieben ab 1 bis 20 Beschäftigten 1 Verbandkasten DIN 13 157
c) auf Baustellen ab 1 bis 10 Beschäftigten 1 Verbandkasten DIN 13 157
Verbandkasten DIN 13 157 sind auch für Tätigkeiten im Außendienst einsetzbar.
Krankentragen und andere Rettungstransportmittel
a) in Arbeitsstätten mit großen räumlichen Ausdehnungen müssen Krankentragen an mehreren gut erreichbaren Stellen vorhanden sein
b) Andere Rettungstransportmittel müssen vorhanden sein, wenn eine Trage nicht oder nur schwierig einzusetzten ist.
Dazu gehören u.a. Schaufeltragen, Schleifkorbtragen, Rettungstücher und Vacuum-Matratzen
Sanitätsräume / Erste-Hilfe-Räume
Gemäß §6 Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit § 25 BGV A1 sind in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung geeignetes Inventar, Erste-Hilfe-Material, Notfallausrüstungen,
Plegematerial sowie Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel bereitzuhalten.
Sanitäts- und Ruheraumliegen
Entsprechende Liegen sind nach Arbeitsstätten-Verordnung (ArbStättV), Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) und den Forderungen des Mutterschutzgesetzes bereitzuhalten.
Es ist uns ein Anliegen Ihnen hier die aktuellsten Bestimmungen mittzuteilen. Wir können aber keine Gewähr für diese Angaben übernehmen. Bitte informieren Sie sich bei den für Ihre Arbeitsstätte zuständigen Behörden bzw. Industrie- u. Handelskammers sowie Handwerkskammern.
Unsere meistverkauftesten Produkte:
Weltneuheit - UK 3AA CPO
Der "Renner" von der Interschutz diese Lampe muss man haben